Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Verträge über die Online-Bereitstellung und die Nutzung des Produkts „REO” der offmade GmbH in der Niebuhrstr. 78, 10629 Berlin, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Berlin (Charlottenburg) unter HRB 207883 B (nachfolgende "REO", "wir", “Lizenzgeber”). Stand: 21. Oktober 2020
1. Geltungsbereich
1.1. REO stellt mit REO Software eine effiziente und intelligente CRM-Software für Immobilien-Marktteilnehmer, insbesondere Makler, über das Internet bereit (nachfolgend auch „Vertragssoftware“ genannt). Die Softwarelösung dient zur Unterstützung bei der Durchführung der Geschäftsprozesse von Kunden- und Objektmanagement sowie zur Interessenten- und Kundenverwaltung. Die Bereitstellung von REO Software und deren Nutzung durch den Kunden sowie die Erbringung von weiteren Leistungen von REO in diesem Zusammenhang erfolgt auf unter Einbeziehung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“), soweit sich nicht aus individuellen vertraglichen Vereinbarungen etwas anderes ergibt.
1.2. Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden sind nicht Bestandteile des Vertrages und werden nicht anerkannt, es sei denn, REO hat ihrer Geltung zugestimmt. Dies gilt auch, wenn REO ihre Leistungen in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Geschäftsbedingungen des Kunden vorbehaltlos ausführt.
1.3. Die Übertragung von Rechten und Pflichten aus mit REO geschlossenen Verträgen durch den Kunden auf Dritte ist nur mit Einwilligung von REO zulässig. Die Vorschrift des § 354a HGB bleibt hiervon unberührt.
2. Leistungsumfang und –erbringung, Nutzung durch den Kunden
2.1. Die Angebote von REO sind freibleibend. Sie erlöschen nach zehn Kalendertagen ab Abgabe, sofern nichts anderes vereinbart. Ein Vertrag über das kostenpflichtige Abonnement von REO (der „Vertrag“) kommt zwischen den Parteien durch beiderseitige Unterzeichnung des separaten Angebots unter Einbeziehung der AGB zustande.
2.2. REO stellt REO Software für den Kunden als „Software as a Service“ (SaaS) bereit, d.h. sie betreibt die Software in einem Rechenzentrum und stellt dem Kunden den für die Nutzung der Anwendung einschließlich der notwendigen Datenspeicherung erforderlichen Speicherplatz zur Verfügung. Die Nutzung der Anwendung durch den Kunden setzt voraus, dass der Kunde über eine Internetverbindung auf die Anwendung zugreifen kann. Die Internetverbindung ist vom Kunden sicherzustellen und gehört nicht zu den Leistungen von REO.
2.3. Art, Inhalt und Umfang der von REO zu erbringenden Leistungen ergeben sich im Übrigen aus dem Angebot, dem Vertrag und der dem jeweiligen Angebot bzw. Vertrag zugrunde liegenden Leistungs- und/oder Produktbeschreibung von REO unter Einbeziehung der AGB.
2.4. REO ist berechtigt, den Inhalt ihrer Leistungen, insbesondere von bereitgestellter Software im Rahmen von technologischen, Nutzeroberflächen-bezogenen oder inhaltlichen Weiterentwicklungen zu verändern und anzupassen, sofern die vereinbarten Funktionalitäten hierdurch nicht eingeschränkt oder beeinträchtigt werden.
2.5. REO ist berechtigt, sich zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen Erfüllungsgehilfen zu bedienen und die Rechte und Pflichten aus den Verträgen ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen.
2.6. REO erteilt dem Kunden eine Lizenz zur Nutzung der REO Software. Die Vertragssoftware wird zeitlich befristet überlassen, nicht veräußert. Die Lizenz umfasst das nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht, die Vertragssoftware zu den nachstehenden Bedingungen zu nutzen.
2.7. Der Kunde darf den Zugang zur Plattform ausschließlich selbst zum Vertragszweck nutzen. Der Kunde verpflichtet sich, geeignete Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, damit der Zugang zur Plattform nicht von unberechtigten Personen genutzt wird.
2.8. Der Kunde darf auf der Plattform ausschließlich Daten, Texte, Bilder und sonstige Inhalte einstellen, zu deren entsprechender Nutzung er berechtigt ist und die nicht gegen geltendes Recht oder Rechte Dritter verstoßen. REO ist zur Sperrung von durch den Kunden eingestellten Inhalten berechtigt, wenn ein begründeter Verdacht besteht, dass diese Inhalte rechtswidrig sind, gegen diese AGB verstoßen oder Rechte Dritter verletzen.
2.9. Der Kunde stellt REO von allen Ansprüchen Dritter, insbesondere von Ansprüchen wegen Urheber-, Wettbewerbs-, Marken- und Datenschutzrechtsverletzungen, die gegen REO in Zusammenhang mit der Nutzung der Plattform durch den Kunden erhoben werden sollten, frei. Diese Freistellung beinhaltet auch den Ersatz angemessener Kosten, die REO durch eine Rechtsverfolgung bzw. -verteidigung entstehen bzw. entstanden sind.
2.10. Für eine optimale Nutzung der Plattform rät REO zur Nutzung der Browsertypen Google Chrome oder Safari in ihrer jeweils aktuellen Version sowie zur Zulassung von Cookies in den Einstellungen des verwendeten Browsers. Werden diese technischen Voraussetzungen vom Kunden nicht erfüllt, kann es unter Umständen zu Einschränkungen der Nutzbarkeit der Plattform kommen. REO ist für solche Einschränkungen nicht verantwortlich.
3. Verfügbarkeit von REO Software
3.1. REO gewährleistet eine Verfügbarkeit von REO Software von 99,5 % im Monatsmittel, sofern die Parteien keine abweichende Verfügbarkeit vereinbart haben. Eine entsprechende Garantie ist hiermit jedoch nicht verbunden. Der Lizenzgeber stellt dem Lizenznehmer die Vertragssoftware auf seiner Homepage (https://www.reo.so/) zur Verfügung. Für den Log-In in den geschützten Bereich teilt er ihm die Zugangsdaten mit, die aus einer E-Mail-Adresse und einem Passwort bestehen, sofern sich der Kunde nicht selbst registriert hat.
3.2. REO Software gilt als verfügbar, wenn die Server, auf denen die Anwendung betrieben wird, an das Internet angebunden und die vereinbarten Funktionalitäten von REO Software ohne wesentliche Mängel sind, sowie während der vereinbarten Wartungsfenster. Der Kunde hat keinen Anspruch auf eine jederzeitige, ununterbrochene, vollständige oder störungsfreie Nutzbarkeit der Plattform. REO schuldet lediglich die Tauglichkeit der Plattform für den Vertragszweck im Rahmen der Verfügbarkeit. Unter „Verfügbarkeit“ verstehen die Parteien daher die wesentliche technische Nutzbarkeit und Erreichbarkeit der Funktionen der Plattform.
3.3. Zur Aufrechterhaltung der Qualität und Sicherheit der Leistungen von REO sind Wartungsfenster (Abschaltzeiten) von insgesamt maximal drei Stunden pro Monat vereinbart, während derer REO Software geplant nicht zur Verfügung steht. Während dieser Wartungsfenster gilt REO Software trotz der Abschaltung als verfügbar. Bei der Planung solcher Wartungsfenster wird REO die berechtigten Belange aller Kunden berücksichtigen. REO wird sich bemühen, die Wartungsfenster so zu planen, dass diese außerhalb der üblichen Geschäftszeiten (werktags – Montag bis Freitag ausgenommen gesetzliche Feiertage in Berlin – von 9:00 bis 18:00 Uhr MEZ/MESZ) liegen. Die geplanten Wartungsfenster werden mindestens zwei Wochen vor der geplanten Abschaltung auf der per E-Mail an die vom Kunden angegebene E-Mailadresse bekannt gegeben.
3.4. Messzeitraum für die Verfügbarkeit ist der Kalendermonat. Die zeitliche Verfügbarkeit wird nach folgender Formel berechnet:
Verfügbarkeit [%] = Minist / (MinMess – MinWart) * 100
Dabei sind bezogen auf den Messzeitraum, d.h. den jeweiligen Kalendermonat:
Minist = Anzahl der Minuten der tatsächlichen Verfügbarkeit der Anwendung
MinMess = die Anzahl der Minuten des Messzeitraums
MinWart = die Anzahl der Minuten der Abschaltzeiten während der vereinbarten Wartungsfenster
3.6. REO haftet nicht für Störungen der Verfügbarkeit durch Ereignisse höherer Gewalt. Der höheren Gewalt stehen Diebstahl, allgemeine Störungen des Internets oder sonstige Umstände gleich, soweit sie unvorhersehbar, schwerwiegend und durch REO unverschuldet sind. REO wird den Kunden, soweit dies unter den Umständen möglich und zumutbar ist, unverzüglich über den Eintritt eines solchen Ereignisses unterrichten.
3.7. REO haftet in keinem Fall für Störungen der Verfügbarkeit, die durch den Kunden, den Telekommunikationsdienstleister, den Zugangsprovider oder den Mobilfunkanbieter des Kunden oder sonst durch der Sphäre des Kunden zuzurechnende Dritte verursacht werden.
4. Nutzerkonten und zulässige Nutzeranzahl
4.1. Die zulässige Nutzung von REO Software durch den Kunden ist auf die vereinbarte Anzahl von Nutzern limitiert. Die Anzahl der Nutzerkonten ist wesentlicher Faktor für die Entgeltberechnung.
4.2. REO übermittelt dem Kunden die für die Nutzung von REO Software erforderlichen Zugangsdaten zur Identifikation und Authentifikation. Dem Kunden ist es nicht gestattet, diese Zugangsdaten Dritten, die nicht Mitarbeiter des Kunden sind oder im Einzelfall ein berechtigtes Interesse an dem Zugang haben, z.B. Notare oder Bauträger, zu überlassen. Neue zusätzliche Nutzerkonten wird der Kunde REO vor deren Inanspruchnahme melden, damit eine Anpassung der Entgeltberechnung erfolgen kann.
4.3. Der Kunde ist verpflichtet, REO alle von ihm für die Nutzung der Software vorgesehenen Nutzer zu benennen. Der Kunde ist ferner verpflichtet, jede durch Organisationsveränderungen, Mitarbeiterwechsel oder ähnliches hervorgerufene Veränderung in der Zuordnung der Nutzer oder Nutzerkonten an REO mitzuteilen.
4.4. Der Kunde ist verpflichtet, die ihm übermittelten Zugangsdaten, die die Nutzung von REO Software ermöglichen, geheim zu halten und sicherzustellen, dass ein Missbrauch durch Dritte verhindert wird. Der Kunde ist verpflichtet, REO umgehend zu informieren, wenn es Anhaltspunkte dafür gibt, dass ihm zugewiesene Zugangsdaten an unberechtigte Dritte gelangt sind.
4.5. Der Kunde ist verpflichtet, sicherzustellen, dass auch seine Nutzer sich an die Regelungen dieser Ziff. 4 halten.
5. Rechteeinräumung
Sämtliche Nutzungs-, Know-how- und sonstigen Schutzrechte an REO Software stehen REO zu. REO räumt dem Kunden und den vom Kunden benannten Nutzern ein auf die Laufzeit des Vertrages beschränktes, nicht ausschließliches, nicht übertragbares Nutzungsrecht hieran in dem Umfang ein, der für die vereinbarte Nutzung der Leistungen erforderlich ist.
6. Pflichten und Verantwortlichkeiten des Kunden
6.1. Der Kunde ist zur angemessenen Mitwirkung bei der Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistung verpflichtet. Hierbei sind die besonderen Gegebenheiten von Software- und IT-Leistungen und -Projekten zu berücksichtigen, die wegen ihrer regelmäßig hohen Komplexität und Kundenbezogenheit eine enge und vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien notwendig machen. Die Mitwirkung des Kunden ist deshalb eine wesentliche Vertragspflicht. Der Kunde wird alle für die Leistungserbringung durch REO erforderlichen Voraussetzungen schaffen, die vereinbart sind oder in seinem Bereich liegen.
6.2. Der Kunde hat REO unaufgefordert und rechtzeitig von allen Umständen und Vorgängen Kenntnis zu geben, die für die Ausführung der vereinbarten Leistungen von Bedeutung sind.
6.3. Der Kunde hat für eine angemessene Datensicherung, der (auch) in seinem Zugriff befindlichen Daten Sorge zu tragen. Dies gilt insbesondere für solche Daten, die in REO Software lediglich dupliziert bzw. vom Kunden hochgeladen werden, wie z.B. E-Mails, Kontaktinformationen, Exposés o.ä. Der Kunde wird die an REO übermittelten Daten regelmäßig und gefahrentsprechend sichern und eigene Sicherungskopien erstellen, um bei Verlust der Daten und Informationen die Rekonstruktion derselben zu gewährleisten.
6.4. Der Kunde ist weiterhin dazu verpflichtet,
- die von ihm über REO Software bereitgestellten bzw. hochgeladenen Materialien vorab auf Viren o.ä. zu untersuchen.
- REO Software nicht missbräuchlich zu nutzen oder nutzen zu lassen, insbesondere nicht gegen geltendes Recht (gegen Gesetze, Verordnungen oder behördliche Bestimmungen) oder die guten Sitten zu verstoßen und keine Nutzung vorzunehmen, die für REO unzumutbar ist.
- keine Dokumente oder anderen Inhalte auf REO Software hoch zu laden, die Rechte Dritter verletzten (z.B. fremde Urheber- oder gewerbliche Schutzrechte);
- den möglichen Austausch von elektronischen Nachrichten nicht missbräuchlich für den unaufgeforderten Versand von Nachrichten oder Informationen an Dritte zu Werbezwecken (Spamming) zu nutzen.
6.5. Die Regelungen dieser Ziff. 6 sind nicht abschließend und lassen weitere Pflichten des Kunden, insbesondere solche, die sich aus diesen AGB, individuellen Vereinbarungen der Parteien oder dem Gesetz ergeben unberührt.
6.6 Für den Fall, dass REO von Dritten in Anspruch genommen wird und dies auf einer schuldhaften Pflichtverletzung des Kunden beruht, ist der Kunde verpflichtet, REO von solchen Ansprüchen freizustellen und REO alle in diesem Zusammenhang entstehenden Schäden, einschließlich gesetzlicher oder – soweit diese nicht gesetzlich geregelt sind – marktüblicher Anwaltskosten, zu ersetzen.
8. Zahlungsbedingungen
8.1. Für die Leistungen von REO gelten die im Angebot an den Kunden festgelegten Preise. Alle Preisangaben bezeichnen die Nettopreise und verstehen sich zuzüglich gegebenenfalls zu zahlender Umsatzsteuer, Zölle und sonstiger Abgaben.
8.2. Die Rechnungsstellung erfolgt ausschließlich in elektronischer Form per E-Mail an die vom Kunden bei REO hinterlegte Email-Adresse. Ein paralleler Versand der Rechnung in Papierform erfolgt nur auf ausdrückliches Verlangen des Kunden und gegen Erstattung der REO hierbei entstehenden Kosten.
8.3. Zahlungen können per Banküberweisung oder SEPA-Lastschrifteinzugsverfahren geleistet werden.
8.4. Die monatlichen Bereitstellungs- bzw. Lizenzgebühren sind jeweils zum Ersten eines Monats im Voraus fällig. Die Vergütung für sonstige Leistungen ist mit Erbringung der jeweiligen Leistung fällig.
8.5. Mit Gegenforderungen, die der Kunde auf Sach- oder Rechtsmängel der Leistungen von REO stützt, darf der Kunde nur gegenüber Forderungen von REO aufrechnen soweit der zur Aufrechnung gestellte Betrag den mangelbedingten Minderwert der betroffenen Leistung oder die voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung bzw. der Mängelbeseitigung nicht übersteigt. Im Übrigen ist die Aufrechnung gegenüber Forderungen von REO nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig.
9. Zahlungsverzug
9.1. Gerät der Kunde mit seinen Zahlungspflichten in Verzug, ist REO berechtigt, die Erbringung ihrer Leistungen nach vorheriger Ankündigung per Brief oder Fax gegenüber dem Kunden zu verweigern; hierzu zählt auch die Sperrung des Zugangs des Kunden zu REO Software. Bezieht sich der Verzug des Kunden nur auf eine Teilzahlung, so kann REO ihre Leistungen insoweit nicht verweigern, als die Verweigerung nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit des rückständigen Teils, gegen Treu und Glauben verstoßen würde. Der Kunde bleibt im Falle einer berechtigten Leistungsverweigerung von REO wegen Zahlungsverzuges weiter verpflichtet, die vereinbarte monatliche Bereitstellungsgebühr zu zahlen.
9.2. Kommt der Kunde
a) für zwei aufeinander folgende Monate mit der Bezahlung der jeweiligen monatlichen Rechnungen oder
b) in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Monate erstreckt, mit der Bezahlung des Entgeltes in Höhe eines Betrages, der die vereinbarte Gebühr für zwei Monate erreicht
in Verzug, ist die REO berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen.
10. Laufzeit und Kündigung
10.1. Der Vertrag beginnt zu dem im Angebot festgelegten Zeitpunkt und wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Der Vertrag hat die vertraglich vereinbarte Mindestlaufzeit.
10.2. Nach Ablauf der Mindestlaufzeit verlängert sich der Vertrag fortlaufend jeweils automatisch um weitere zwölf Monate, sofern er nicht zum jeweiligen Laufzeitende mit einer Frist von drei Monaten gekündigt wird. Die Teilkündigung des Vertrages lediglich für einen Teil der vereinbarten Nutzerkonten ist nicht zulässig.
10.3. Die Möglichkeit zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
10.4. Kündigungen haben schriftlich zu erfolgen. Telefax oder elektronische Übermittlung sind nicht ausreichend.
10.5. Sofern der Kunde während eines laufenden Vertragsverhältnisses weitere Nutzer hinzu bucht, gilt für den Vertrag über diese weiteren Nutzer die Laufzeit des ursprünglichen Vertrages.
11. Fristen und Termine
11.1. Im Angebot oder in sonstigen Unterlagen genannte Termine für die Leistungserbringung sind grundsätzlich unverbindliche Plantermine. Nur ausdrücklich als verbindliche Leistungstermine bezeichnete gelten als solche.
11.2. Wird REO an der Einhaltung eines Lieferungs- oder Leistungstermins aufgrund von unvorhergesehenen Umständen gehindert, die außerhalb des Einflussbereichs von REO oder ihrer Erfüllungsgehilfen liegen und deren Eintritt REO auch nicht zu vertreten hat, so verlängern sich diese Fristen angemessen, mindestens aber um die Zeitdauer solcher Hindernisse. Als derartige Umstände kommen beispielsweise in Betracht: höhere Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, Netzausfall oder allgemeine Störungen der Telekommunikation.
11.3. Verzögerungen aufgrund von Umständen, für die der Kunde allein oder weit überwiegend verantwortlich ist (verspätete Erbringung von Mitwirkungsleistungen, Verzögerungen durch dem Kunden zuzurechnende Dritte etc.) hat REO nicht zu vertreten. REO ist in diesen Fällen – unbeschadet etwaiger weiterer Ansprüche – berechtigt, das Erbringen der betroffenen Leistungen um einen der Dauer des Vorliegens der vorgenannten Umstände angemessenen Zeitraum hinauszuschieben
12. Gewährleistung
12.1. REO gewährleistet, dass die geschuldeten Leistungen den im Vertrag und in der Leistungs- und/oder Produktbeschreibung näher beschriebenen Anforderungen entsprechen. REO gewährleistet darüber hinaus die Anbindung von REO Software an das Internet.
12.2. Sofern die von REO geschuldeten Leistungen von den vertraglichen Vereinbarungen abweichen, sind diese Mängel seitens des Kunden unter möglichst genauer Beschreibung des Mangels und der Umstände, unter denen dieser aufgetreten ist, unverzüglich zu rügen. Der Kunde wird, wenn dies möglich ist, eine Bildschirmkopie von Fehlermeldungen und/oder dem Erscheinungsbild des Mangels anfertigen und REO zur Verfügung stellen. REO wird den Mangel anschließend binnen angemessener Frist beheben.
12.3. Das Kündigungsrecht des Kunden wegen Nichtgewährung des Gebrauchs ist ausgeschlossen, sofern nicht die Herstellung des vertragsgemäßen Gebrauchs als fehlgeschlagen anzusehen ist. Von einem Fehlschlagen der Herstellung des vertragsgemäßen Gebrauchs ist frühestens auszugehen, wenn REO einen wesentlichen Mangel nicht innerhalb einer Frist von drei Wochen ab Zugang der Mängelrüge beseitigt oder eine entsprechende Umgehungslösung zur Verfügung stellt und der Kunde die ihm in diesem Zusammenhang obliegenden Mitwirkungsleistungen ordnungsgemäß erbracht hat. Wegen unwesentlicher Mängel ist der Kunde nicht zur Kündigung des Vertrages berechtigt.
12.4. Eine etwaige verschuldensunabhängige Haftung von REO für bei Vertragsabschluss vorliegende Mängel wird ausgeschlossen.
12.5. Die Verjährungsfrist für sämtliche Mängelansprüche des Kunden einschließlich der Schadensersatzansprüche beträgt (außer bei Vorsatz) ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
12.6. Hat der Kunde REO wegen Gewährleistung in Anspruch genommen und stellt sich heraus, dass entweder kein Mangel vorhanden ist oder der geltend gemachte Mangel REO nicht zur Gewährleistung verpflichtet, so hat der Kunde den entstandenen Aufwand zu ersetzen, sofern er die Inanspruchnahme der REO grob fahrlässig oder vorsätzlich zu vertreten hat.
13. Geheimhaltung
13.1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die sie – einschließlich ihrer Erfüllungsgehilfen – anlässlich der Vertragsanbahnung oder der Vertragserfüllung erlangt haben, vertraulich zu behandeln. Diese Verpflichtungen gelten nicht für Informationen, Kenntnisse und Erfahrungen, die
a) nachweislich ohne Verletzung dieser Geheimhaltungsverpflichtung allgemein bekannt sind,
b) den Parteien bereits vor Erhalt der Informationen, Kenntnisse und Erfahrungen nachweislich bekannt waren,
c) von einem Dritten ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung erhalten wurden oder
d) nachweislich unabhängig erarbeitet worden sind.
13.2. Die Beweislast für das Vorliegen der vorstehend aufgeführten Ausnahmen trägt die Partei, die sich auf die Ausnahme berufen will.
14. Datenschutz
14.1. Beide Parteien verpflichten sich, im Rahmen ihrer Zusammenarbeit die einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu beachten.
14.2. Der Kunde ist dafür verantwortlich sicherzustellen, dass er zur Verarbeitung personenbezogener Daten in REO Software im Verhältnis zu den Betroffenen berechtigt ist.
14.3. REO Software wird in einem Rechenzentrum von Dritten gehostet. Die Verarbeitung und Nutzung der Daten findet ausschließlich im Gebiet der Europäischen Union statt. Jede Verlagerung in ein Drittland bedarf der vorherigen Zustimmung des Kunden und darf nur erfolgen, wenn die notwendigen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
15. Haftung
15.1. Die nachstehenden Bestimmungen gelten nur, soweit sich nicht aus einer abweichenden Haftungsregelung in dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrag etwas anderes ergibt.
15.2. REO haftet nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen für Schäden des Kunden, die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten von REO oder ihrer Erfüllungsgehilfen verursacht worden sind. Das Gleiche gilt für Personenschäden und Schäden nach dem Produkthaftungsgesetz.
15.3. Im Übrigen ist die Haftung von REO für Schadensersatzansprüche nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen beschränkt, soweit sich nicht aus einer von REO übernommenen Garantie etwas anderes ergibt:
a) Für leicht fahrlässig verursachte Schäden haftet REO nur, soweit sie auf der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (Kardinalpflichten) beruhen. Kardinalpflichten sind solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen durfte. Soweit REO hiernach für einfache Fahrlässigkeit haftet, ist die Haftung von REO auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden beschränkt, es sei denn es ergibt sich eine geringere Haftung aufgrund gesetzlicher Bestimmungen.
b) Die Haftung REO für den leicht fahrlässig verursachten Verlust von Daten und/oder Programmen ist auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und den Umständen nach angemessener Datensicherung durch den Kunden angefallen wäre.
15.4. Die Bestimmungen der vorstehenden Absätze gelten entsprechend auch für eine Begrenzung der Ersatzpflicht für vergebliche Aufwendungen (§ 284 BGB).
15.5. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten von Erfüllungsgehilfen der REO.
15.6. Sollte die REO Software dauerhaft nicht mehr verfügbar sein, so ist die Haftung von REO auf die Vertragssumme beschränkt.
16. Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und der Preise
REO ist berechtigt, Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen vorzunehmen:
16.1. Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) werden dem Kunden rechtzeitig in Textform vor der Änderung mitgeteilt. Der Kunde kann einer solchen Änderung gemäß Ziff. 16.2. widersprechen.
16.2. Der Kunde hat seinen Widerspruch gemäß Ziff. 16.1 gegenüber REO in Textform und innerhalb von 4 Wochen ab Zugang der Mitteilung von REO über die AGB-Änderung zu erklären. Die Frist ist nur gewahrt, wenn der Widerspruch innerhalb der Frist bei REO eingeht. Sofern der Kunde nicht form- und fristgerecht widerspricht, gilt die Änderung der AGB als genehmigt; hierauf und auf die Form und Frist für den Widerspruch wird REO ausdrücklich in der Mitteilung über die Änderung der AGB hinweisen. Widerspricht der Kunde der Änderung der AGB form- und fristgerecht, besteht der Vertrag unverändert fort. REO hat in diesem Fall jedoch das Recht, den Vertrag mit einer Frist von vier Wochen durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Kunden außerordentlich zu kündigen, sofern ein Festhalten an dem unveränderten Vertrag für REO wirtschaftlich oder technisch nicht möglich oder unzumutbar ist.
17. Schlussbestimmungen
17.1. Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausschluss des UN-Kaufrechts-Übereinkommens (CISG).
17.2. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlichen Sondervermögen ist ausschließlicher Gerichtsstand Berlin. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen (Wohn-)Sitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
17.3. Sollten einzelne Bestimmungen fehlen, ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Vielmehr tritt an die Stelle von unwirksamen oder fehlenden Bestimmungen dasjenige, was dem gewollten Zweck am nächsten kommt. Die Parteien sind überdies verpflichtet, auf Bestimmungen hinzuwirken, durch die ein der unwirksamen oder fehlenden Bestimmung wirtschaftlich möglichst nahekommendes Ergebnis erzielt wird. Diese Klausel gilt nicht für die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen selbst.